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Soweit ich das beurteilen kann, ist das alles falsch. Solche Desinformation verhindert Diskussionen über sinnvolle Reformen und ist damit mit Schuld an solchen Urteilen.

Grundsätzlich ist es so, dass man erst einen Anspruch auf Unterlassung und anteilig die durch den Verstoß erwirtschafteten Erträge hat.

Falsch. Richtig ist, dass der Rechteinhaber sich aus verschiedenen Berechnungsmethoden die Beste aussuchen kann. Meistens wird, so wie hier, die Lizenzanalogie gewählt.

Der Anspruch auf zukünftiges Unterlassen sieht normalerweise so aus, dass eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird. Das ist ein Vertrag, mit dem man sich verpflichtet bestimmte Dinge (nicht) zu tun oder sonst eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird also nicht vom Rechteinhaber festgelegt, sondern ausgehandelt.

Wenn sich die Parteien nicht einigen können, kann der Rechteinhaber das durch eine Unterlassungsklage vom Gericht regeln lassen. Es ist übrigens nicht notwendig, dass erst eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, um sowas anzustoßen.

Es gibt auch weitere Ansprüche, aber ich kenn mich da nicht so aus.

Was das Gericht nun festgestellt hat ist, dass es quasi unmöglich ist einmal online gestellte Inhalte zu löschen und so einer Unterlassungsforderung nachzukommen.

Mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, ist der Beklagte Verpflichtungen eingegangen. Dass er die nicht erfüllen kann, hätte er sich vorher überlegen müssen. Man darf nie was unterschreiben, was einem ein Gegneranwalt vorlegt. Immer erst einen eigenen RA nehmen.

Es gibt Rechtsvorschriften, die den “Verbraucher” davor schützen so übervorteilt zu werden. Ich weiß nicht, was hier greifen könnte. Das Gericht meinte vielleicht, dass ein Handwerksmeister, oft selbstständige Unternehmer, sich nicht auf solche Schutzklauseln für Unbedarfte berufen können.

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