Das Durchschreiten einer geöffneten Tür ist demnächst dann also auch Einbruch.
Hausfriedensbruch ist kein Einbruchsdiebstahl. § 202a StGB steht aber dem Einbruchdiebstahl von Normsruktur und Zielrichtung weitaus näher als der gerade nicht von der Strafnorm erfasste digitale Hausfriedensbruch.
Dein Kommentar ist daher nicht nur unqualifiziert sondern auch eklatant falsch. Du vergleichst nicht vergleichbare Dinge. Nur weil du eine Meinung zu einem Thema hast, ist diese Meinung es nicht automatisch wert kommuniziert zu werden.
Ja, gut. Aber die Intention der Aussage sollte klar gewesen sein. Wobei mich das zu einer weitere Frage bringt (vielleicht ist ja ein Jurist anwesend), deren Antwort ähnlich absurd sein könnte…
Einbruch als Strafbestand existiert eh nicht allein, sondern nur in Verbindung mit anderen Straftaten. Also fällt das reine Betreten eher unter Hausfriedensbruch.
Aber: Zählt eine Tür, in der der Schlüssel steckt als “abgeschlosser Raum” in den man “widerrechtlich eindringt”? Oder um die Frage noch weiter zu spinnen. Die normale deutsche Außentür hat keine Klinke zum Öffnen, dazu dient der Schlüssel. Ist also ein Schlüssel der dort von außen steckt, und mit dem jeder die Tür öffnen kann, rechtlich dann anders zu behandeln als eine drückbare Türklinke (wenn vorhanden).
Bin kein Jurist, aber § 243 StGB (genau so auch § 244 Wohnungseinbruchdiebstahl):
[Wer] zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
Wenn der Schlüssel steckt, ist tatsächlich anders.